Die FREIEN SACHSEN haben am Donnerstag (27. Mai) eine Normenkontrollklage und einen Eilantrag beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingereicht, der sich gegen das – seit November 2020 bestehende – Verbot zur Durchführung von nicht-stationären Versammlungen richtet. Neuerdings nutzt die Polizei diesen Teil der Coronaschutzverordnung, um mit übertriebener Härte beispielsweise auch gegen Spaziergänge – etwa in Zwönitz, Limbach-Oberfrohna und Delitzsch – vorzugehen.
Der Antrag begründet sich mit – selbst für Richter, die nicht gerade als besonders mutig bei vergangenen Entscheidungen im Hinblick auf Corona-Verfahren gewesen sind – leicht überprüfbaren Fakten: Selbst der Inzidenzwert, der nun nicht gerade für seine Aussagekraft bekannt ist, beträgt beispielsweise nur noch ein Drittel des Wertes, der bei Erlass der Verordnung galt. Die Landesregierung hat es in den letzten 8 Monaten, in denen die Versammlungsfreiheit schwer eingeschränkt ist, zudem versäumt, das Verbot der Aufzüge – wie etwa bei Teilnehmerbeschränkungen im Hinblick auf die lokale Inzidenz – regionaler zu gestalten. Selbst aus Sicht von Richtern, die die Coronamaßnahmen grundsätzlich begrüßen und verteidigen, müssten diese Widersprüche dazu führen, dass eine Verhältnismäßigkeit der Verordnung nicht gewahrt ist.
Während über den Eilantrag bereits in wenigen Wochen entschieden sein wird, kann sich das Hauptverfahren länger hinziehen. Sollte dies jedoch zu dem Ergebnis kommen, dass die Coronaschutzverordnung, die vom 4. bis 30. Mai 2021 galt, im Hinblick auf das Aufzugs-Verbot rechtswidrig gewesen ist, sind damit auch alle Ordnungswidrigkeitenverfahren, die z.B. in Zwönitz gegen hunderte Bürger eingeleitet worden sind, gegenstandslos. Es ist deshalb wichtig, gegen jeden Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen.
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Betreff: Klage Spaziergang
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