Am Mittwochmittag (25. Januar 2023) hat Andreas Hofmann („DJ Happy Vibes“) in seiner Eigenschaft als Mensch, stellvertretend für die FREIEN SACHSEN, einen Antrag auf einstweilige Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht eingereicht. Das Ziel: Die Lieferungen von Kampfpanzer des Typs Leopard 2 an die Ukraine sollen gestoppt werden. Nun liegt der Spielball beim höchsten deutschen Gericht und wir sind gespannt, ob wieder einmal nach politischen Gesichtspunkten geurteilt wird oder ob die Entscheidung „im Namen des Volkes“ (und im Sinne des Friedens) gefällt wird. So oder so wird sich das Gericht nun positionieren müssen.

Wir Bürger sollten alle Möglichkeiten ausschöpfen, uns gegen die Kriegspolitik der Regierung zu wehren – ob auf der Straße oder juristischer Art. Jeder Mensch kann zudem selber Verfassungsbeschwerde einreichen, Gerichtskosten werden nicht erhoben. Ihr könnt euch dabei gerne an unserer Vorlage orientieren. Wie üblich zählt: Je mehr aktiv werden, desto größer der Erfolg!

Antrag auf einstweilige Anordnung gegen geplante Lieferung von Leopard 2 – Panzern an die Ukraine

Andreas Hofmann
– Antragsteller –

gegen

Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland
Vertreten durch Bundeskanzler Olaf Scholz,
Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin
– Antragsgegner –

Hiermit stelle ich, Andreas Hofmann, gem. § 32 Abs. 1 BverfGG, Antrag auf einstweilige Anordnung und beantrage:

„Der Antragsgegnerin wird es untersagt, Kampfpanzer des Typs Leopard 2, an die Ukraine zu liefern.“

A. Zulässigkeit des Antrages auf einstweilige Anordnung

I.         Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des BVerfG für Verfassungsbeschwerden und Anträge auf einstweilige Anordnung ergibt sich aus Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG.

II.        Beteiligtenfähigkeit

Bei dem Antragsteller handelt es sich um eine natürlichen Menschen, der gem. § 90 I BverfGG Träger von Grundrechten ist. Er ist damit beteiligtenfähig und beschwerdefähig.

III.      Prozessfähigkeit

Der Antragsteller ist ein natürlicher, volljähriger Mensch, er ist damit prozessfähig.

IV.      Beschwerdegegenstand

Am 24. Januar 2023 hat die Bundesregierung gegenüber Medienvertretern bekanntgegeben, Kampfpanzer des Typs Leopard 2 an die Ukraine zu liefern. Die Kampfpanzer finden in der dortigen, kriegerischen Auseinandersetzung, die derzeit mit dem benachbarten Russland ausgetragen wird, Verwendung. Die Entscheidung der Bundesregierung, Kampfpanzer an die Ukraine zu liefern, ist ein Akt der öffentlichen Gewalt und demnach nach Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BverfGG beschwerdefähig.

V.        Beschwerdebefugnis

Der Antragsteller ist beschwerdebefugt. Er ist Träger von Grundrechten in der Bundesrepublik Deutschland, wie sie jedem Menschen in Deutschland zustehen. Zu diesen Grundrechten gehört selbstverständlich auch nach Artikel 2 des Grundgesetzes das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Dieses Recht ist durch die Lieferung von Kampfpanzern an die Ukraine, wo sie in einer kriegerischen Auseinandersetzung mit Russland als Angriffswaffe Verwendung finden, gefährdet: Die Lieferung von Angriffswaffen an eine Konfliktpartei in einem Krieg führt zu einer weiteren Eskalation, wie auch entsprechende Ankündigungen der russischen Konfliktpartei, die vor dieser Lieferung gewarnt haben, belegen. Durch die Lieferung von Kampfpanzern wird die Gefahr einer Ausweitung des Konfliktes, bis hin zu einem Weltkrieg, massiv erhöht. Ein Weltkrieg hätte zur Folge, dass auch die Gesundheit des Antragstellers gefährdet wird, da er damit rechnen muss, dass sich die militärische Auseinandersetzung auf den deutschen Boden ausweitet und damit zu einer realen Gefahr für ihn selber wird. Er ist damit wegen der möglichen Verletzung eines Grundrechtes beschwerdebefugt.

1. Möglichkeit der Grundrechtsverletzung

Es darf nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Lieferung von Kampfpanzern an die Ukraine den Antragsteller in seinen Grundrechten nach Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes verletzt.

2. Betroffenheit des Antragstellers

Der Antragsteller ist unmittelbar und gegenwärtig betroffen. Er kann durch eine weitere Eskalation des Konfliktes, welche durch die Entscheidung der Bundesregierung, Kampfpanzer zu liefern, verursacht wird, im Falle eines Eintreten Russlands als Konfliktpartei in eine unmittelbare, kriegerische Auseinandersetzung mit der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen werden. Diese Grundrechtsverletzung hat mit der Entscheidung, Kampfpanzer an die Ukraine zu liefern, bereits begonnen, da der Prozess der Waffenlieferung, zumindest auf der politische Ebene in Bezug auf entsprechende Genehmigungen, Absprachen usw., bereits im Gange ist.

VI.      Rechtsschutzbedürfnis

Das Rechtschutzbedürfnis ergibt sich aus der Dringlichkeit der Angelegenheit, die – bis zu einer Regelung in einem Hauptsacheverfahren – keinen Aufschub zulässt: Es handelt sich um eine international brisante Entscheidung, die jederzeit, auch vor der konkreten Lieferung der Panzer an die Ukraine, zu russischen Gegenreaktionen führen kann, die den Antragsteller in Mitleidenschaft ziehen. Somit ist ein Abwarten bis zur Beendigung eines möglichen Klageverfahrens nicht zumutbar, vielmehr muss die Angelegenheit im Rahmen einer einstweiligen Anordnung geregelt werden.

VII.     Form und Frist

Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist gem. § 23 I 1 BverfGG schriftlich verfasst, sie ist zudem gem. § 23 I 2 BverfGG begründet.

Die Zulässigkeit des Antrages auf einstweilige Anordnung ist somit aus hiesiger Sicht gegeben.

B. Begründetheit des Antrages auf einstweilige Anordnung

Der Antragsteller ist durch die Entscheidung der Bundesregierung, Waffen an die Ukraine zu liefern, in seinem Grundrecht nach Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes verletzt.

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

Das Grundrecht von Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes, das Recht auf körperliche Unversehrtheit, ist ein Jedermanngrundrecht. Es steht dem Antragsteller zweifelsfrei zu, der Schutzbereich ist eröffnet.

2. Sachlicher Schutzbereich

Die reale Gefahr, eine kriegerische Auseinandersetzung mit Russland zu provozieren, die zu unkalkulierbaren Risiken für die Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland führt, insbesondere durch mögliche Angriffe auf deutsche Städte, greift unmittelbar in den sachlichen Schutzbereich von Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes ein. Kein Bürger muss sich von der Bundesregierung in einen Krieg hineinmanövrieren lassen, der ihm letztendlich das Leben kostet oder zumindest eine Gesundheit erheblich schädigen kann.

II. Eingriff

Der mögliche Bewurf meines Wohnortes mit Bomben oder der Beschuss mit Raketen – gerade vor dem Hintergrund einer heraufprovozierten Auseinandersetzung mit einer Atommacht – stellen zweifelsfrei einen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit dar, da sie eine massive Gefahr für meine Gesundheit darstellen. Dieser Eingriff ist dem Staat auch zuzurechnen: Die Bundesregierung, die bisher keine offizielle Kriegspartei in dem Konflikt zwischen der Ukraine und Russland gewesen ist, ist von ihrer bisherigen, ebenfalls gefährlichen, Linie abgewichen, „nur“ sogenannte Verteidigungswaffen an die Ukraine zu liefern, sondern stellt ihr jetzt auch Angriffswaffen zur Verfügung, die für militärische Vorstöße gegen Russland genutzt werden können. Damit wird endgültig der Boden eines neutralen, nicht am Konflikt beteiligten Staates verlassen und unmittelbar für die Kriegspartei der Ukraine Position bezogen. Diese Entscheidung hat die Bundesregierung durch die Lieferung von Kampfpanzern des Typs Leopard 2, die in der Öffentlichkeit höchst umstritten gewesen ist und bei der sich die Bundesregierung lange Zeit zum Überlegen gelassen hat (um letztendlich doch diese fatale Entscheidung zu treffen), bewusst getroffen. Es ist eine staatliche Entscheidung, durch die einseitige Parteinahme auf ukrainischer Seite eine reale Kriegsgefahr mit Russland heraufzuprovozieren. Diese Gefahr ist auch nicht abstrakt, wie die verschiedenen Reaktionen russischer Politiker auf die Ankündigung der Panzerlieferung zeigen.

III.      Rechtfertigung

Grundsätzlich kann in das Grundrecht von Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes im Rahmen der Schranken-Regelung eingegriffen werden – hieran sind jedoch hohe Ansprüche zu richten. Diese sind umso höher zu gewichten, je höher der mögliche Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ausfällt. Durch Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes soll die Freiheit der Person vor staatlichen Eingriffen geschützt werden. Die Auslösung einer realen Kriegsgefahr ist ein schwerer Eingriff in das Grundrecht und muss daher umso stärker gerechtfertigt werden. Eine solche Rechtfertigung könnte beispielsweise dann vorliegen, wenn ein Staat die Bundesrepublik Deutschland angreift und ein Verteidigungsfall ausgelöst würde – dann würden elementare Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Verteidigung erfordern, weshalb die körperliche Freiheit des Einzelnen vermutlich einzuschränken wäre. Ein regionaler Konflikt zwischen zwei osteuropäischen Staaten, an dem die Bundesrepublik Deutschland jedoch nicht unmittelbar beteiligt ist, rechtfertigt einen solch schweren Eingriff, wie die Möglichkeit der Eskalation zu einem Weltkrieg mit dann unmittelbarer Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland, nicht.

Es bestehen insbesondere erhebliche Zweifel an der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Entscheidung, Kampfpanzer an die Ukraine zu liefern.

Die Verhältnismäßigkeit ist aus hiesiger Sicht nicht gegeben:

Die Entscheidung (Lieferung von Kampfpanzern an die Ukraine) muss einen legitimen Zweck verfolgen. Dieser ist bereits nicht erkennbar. Natürlich steht es der Bundesregierung frei, Waffen, auch schwere Waffen, an andere Länder zu verkaufen – ob dabei die Ukraine oder Russland zu den Käufern gehört, würde keine Frage spielen, wenn allen Ländern, mit denen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält, die gleichen Regeln und Konditionen hätten. Genau dies geschieht aber nicht, die Antragsgegnerin liefert einseitig Kampfpanzer an eine Kriegspartei und verschenkt diese dabei auch noch. Dies ist kein legitimer Zweck, den eine deutsche Bundesregierung zu verfolgen hat, sondern lediglich eine außenpolitische Eskalation.
Selbst wenn argumentiert würde, dass mit diesen Kampfpanzern die Ukraine verteidigt werden solle, ist diese Maßnahme nicht dafür geeignet: Durch die Lieferung von Kampfpanzern wird lediglich die Einigung auf eine diplomatische Lösung erschwert und der Krieg verlängert. Dadurch wird selbst der von der Bundesregierung angegebene Zweck nicht erreicht.

Insbesondere ist die Lieferung von Kampfpanzern an die Ukraine aus deutscher Sicht aber auch nicht erforderlich: Es besteht keine Bündnisverpflichtung, mit der die Bundesrepublik Deutschland zu dieser Lieferung gezwungen ist. Entsprechende „Wünsche“ der Kiewer Regierung sind and dieser Stelle als Bitten zu werten, ebenso die Appelle anderer Länder. Selbst eine Weisungsbefugnis durch die US-Regierung besteht, formal, nicht, auch, wenn sich verschiedene deutsche Politiker entsprechend verhalten. Ein milderes Mittel als die Lieferung von Kampfpanzern wäre der Einsatz für eine diplomatische Lösung und das Einnahmen einer strikt-neutralen Position, die sich um einen Ausgleich zwischen der Ukraine und Russland bemüht.

Die Maßnahme ist zudem nicht angemessen:

Unangemessen ist eine Maßnahme, wenn sie außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck steht. Dies ist vorliegend der Fall: Es droht die reale Gefahr einer militärischen Eskalation mit Russland, bis hin zu einem Weltkrieg.

Diese Gefahr resultiert umso mehr aus einem möglichen Bruch des „Zwei-plus-Vier-Vertrages über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ vom 12. September 1990. In diesem heißt es im zweiten Artikel, „dass vom deutschen Boden nur Frieden ausgehen wird“. Die Lieferung von Kampfpanzern an eine Konfliktpartei, die sich in einer kriegerischen Auseinandersetzung mit einem der Vertragspartner – konkret Russland als Nachfolge der Sowjetunion – befindet, verstößt in eklatanter Form gegen diese Vertragsgrundlage. Im zweiten Satz des Artikels 2 heißt es zudem, dass „Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik erklären, dass das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen“, auch dieser Passus des „Zwei-plus-Vier-Vertrages“ dürfte durch die Lieferung von Kampfpanzern an die Ukraine gebrochen werden, es ist keine verfassungsrechtliche Legitimation für die Waffenlieferungen erkennbar, zumal sowohl die Übereinstimmung mit der Verfassung, als auch mit der Charta der Vereinten Nationen, was ebenfalls fraglich ist, vorliegen müssen.

Damit zeigt sich, dass die Lieferung von Kampfpanzern an die Ukraine nicht verfassungsrechtlich legitimiert ist und zu einer realen Weltkriegsgefahr beiträgt, was eine Verletzung des Grundrechtes von Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes ermöglicht. Die Maßnahme der Bundesregierung ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig und damit im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu untersagen.

Andreas Hofmann

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