Am 3. März 2024 hat der Rechtsanwalt Martin Kohlmann im Namen der FREIEN SACHSEN beim Generalbundesanwalt Strafanzeige wegen eines möglichen Verbrechens nach § 13 des Völkerstrafgesetzbuches erstattet. Hintergrund sind die medial durch ein abgehörtes Gespräch hochrangiger Bundeswehr-Soldaten bekanntgewordene Pläne, gemeinsam mit der Ukraine einen Angriff auf die Krim-Brücke herbeizuführen bzw. den ukrainischen Angriff unmittelbar logistisch und personell zu unterstützen. Diese konkreten Vorbereitungshandlungen könnten bereits unter den entsprechenden Paragraphen fallen, der es mit einer Mindesthaftstrafe von zehn Jahren bereits untersagt, einen Angriffskrieg zu planen.

Natürlich ist es unwahrscheinlich, dass eine politische Behörde tatsächlich nennenswert gegen die beteiligten Soldaten (und vor allem auch ihre möglichen politischen Hintermänner bzw. Auftraggeber) ermittelt – dennoch sollten diese skandalösen Vorgänge einer politischen Prüfung unterzogen werden. Auch und gerade vor dem Hintergrund der Geschichte, wenn möglicherweise deutsche und russische Soldaten aufeinander treffen und es heißt, niemand hätte eine solche Eskalation erahnen können.

Um den Druck auf die Ermittlungsbehörden weiter zu erhöhen, stellen wir hier kostenfrei eine PDF-Vorlage für eine eigene Strafanzeige beim Generalbundesanwalt zur Verfügung. Die kann frei verwendet werden! Nutzt die Möglichkeit auch selbst aktenkundig zu dokumentieren, welche verbrecherische Agressionspolitik von der BRD-Führung ausgeht!

Strafanzeige wegen einer möglichen Straftat nach § 13 des Völkerstrafgesetzbuches („Verbrechen der Aggression“)

hiermit zeige ich an, die rechtlichen Interessen der Partei FREIE SACHSEN (Brauhausstraße 6, 09111 Chemnitz) zu vertreten. Entsprechende Vollmacht ergibt sich aus der Satzung, ich bin Vorsitzender der Partei.

Ich erstatte hiermit im Namen meiner Mandantin Strafanzeige wegen des Verdachts einer Straftat nach § 13 Völkerstrafgesetzbuch.

Begründung:

Am 19. Februar 2024 fand eine Telefonkonferenz mehrerer hochrangiger Mitglieder der Bundeswehr statt, u.a. mit Luftwaffeninspekteur Ingo Gerhartz und Luftwaffengeneral Frank Gräfe. Thematisch bezog sich dieses Gespräch auf die mögliche Lieferung sogenannter Taurus-Marschflugkörper an die Ukraine und den Einsatz derselben. Das Gespräch wurde offenbar durch den russischen Geheimdienst aufgezeichnet, in der Folge in der russischen Öffentlichkeit verbreitet und erfährt mittlerweile auch in Deutschland ein großes Medienecho.
(siehe z.B. hier: https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/ukraine-krieg-abgehoertes-gespraech-der-bundeswehr-alarmiert-kanzler-scholz/100019894.html)

In diesem Gespräch sprechen die beteiligten Soldaten etwa 4 Minuten lang über konkrete Vorbereitungen für einen Angriff auf die Krim-Brücke. Dabei sind die
Vorbereitungen der beteiligten Bundeswehr-Mitglieder offenbar schon in einem fortgeschrittenen Stadium, es wird konkret über die Umsetzbarkeit gesprochen und
offenbar nur noch auf die politische Freigabe für diesen Schritt gewartet.

Deutschland ist im Konflikt zwischen Russland und der Ukraine (zumindest nach Auffassung der Bundesregierung) keine Kriegspartei. Ein Angriff auf die Krim-Brücke, der unter deutscher Beteiligung erfolgt (selbst dann, wenn die Marschflugkörper zwar durch ukrainische Soldaten abgeschossen würden, jedoch die Vorbereitung maßgeblich durch die Bundeswehr erfolgt), stellt den Beginn eines Angriffskrieges gegen Russland dar. Und möglicherweise den Auftakt zu einem 3. Weltkrieg.

Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1Völkerstrafgesetzbuch macht sich strafbar, wer „einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung im Sinne des Absatzes 1 plant,
vorbereitet oder einleitet“. Dass die Vorbereitungshandlungen erfolgt sind, ergibt sich aus den entsprechenden Presseberichten. § 13 Abs. 2 Satz schränkt ein, dass die Straftat nach § 13 Abs. 2 Satz 1 nur dann strafbar sei, wenn dieser Angriffskrieg entweder bereits begonnen hätte (das ist offensichtlich noch nicht erfolgt, die Krim-Brücke steht noch) oder durch die Vorbereitung „die Gefahr eines Angriffskrieges oder einer sonstigen Angriffshandlung für die Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird“. Aus hiesiger Sicht liegt diese Bedingung vor: Zwar mag die Bundesrepublik Deutschland es hinnehmen, wenn ihre wichtigste Energieversorgungsleitung von einem fremden (mutmaßlich verbündeten) Staat gesprengt wird und keinerlei Gegenmaßnahmen ergreifen, es ist aber nicht davon auszugehen, dass die russische Regierung solche konkreten, gegen Sie gerichteten Kriegsvorbereitungen ohne Reaktion hinnehmen wird. Die Möglichkeit, dass eine militärische Angriffshandlung auf die Bundesrepublik Deutschland provoziert wird, ist somit real und gegeben, auf eine Umsetzung, sprich einen konkret aus der Handlung heraus provozierten Angriff auf die Bundesrepublik Deutschland, kommt es in § 13 Völkerstrafgesetzbuch eben nicht an. Aus hiesiger Sicht liegt daher ein Anfangsverdacht einer entsprechenden Straftat vor.

Bitte informieren Sie mich über den weiteren Verlauf der Ermittlungen.

Mit freundlichen Grüßen,

Martin Kohlmann
Rechtsanwalt

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