§ 1 – Name und Sitz
(1) Der Name der Partei lautet FREIE SACHSEN. Die Kurzbezeichnung der Partei lautet FREIE SACHSEN.
(2) Untergliederungen können mit Zustimmung des Landesvorstandes eine abweichende Benennung tragen und unter dieser auftreten.
(3) Die Partei FREIE SACHSEN beteiligt sich gemäß Artikel 21. Abs. 1 des Grundgesetzes an der demokratischen Willensbildung des deutschen Volkes. Sie nimmt an öffentlichen Wahlen und am Parteienwettbewerb teil.
(4) Der Tätigkeitsbereich der Partei erstreckt sich auf den Freistaat Sachsen im Sinne des Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland.
(5) Sitz der Partei ist in Chemnitz. Der Sitz der Partei ist ihre Landesgeschäftsstelle. Diese befindet sich derzeit in der Brauhausstraße 6, 09111 Chemnitz. Sollte die Landesgeschäftsstelle an eine andere Örtlichkeit verziehen, ist die Satzung entsprechend zu berichtigen und die neue Anschrift anzugeben.
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche Person kann Mitglied der Partei FREIE SACHSEN werden, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze, sowie die Satzung der Partei anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied sein oder werden.
(2) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder Wählergruppen ist nicht ausgeschlossen. Bei Eintritt ist der aufzunehmende Verband jedoch darüber zu informieren. Erfolgt der Eintritt in eine andere Partei oder Wählervereinigung während der Mitgliederschaft bei der Partei FREIE SACHSEN, ist vor dem Eintritt eine Genehmigung des aufzunehmenden Verbandes einzuholen.
(3) Die Mitgliedschaft in den untergeordneten Gebietsverbänden richtet sich nach dem Wohnsitz. Jedes Mitglied hat einen Wohnsitzwechsel unverzüglich dem Gesamtverband anzuzeigen. Ausnahmen vom Wohnsitzprinzip kann der Landesvorstand zulassen.
(4) Über die Aufnahme entscheidet zunächst der zuständige Gebietsverband. Dieser hat das Aufnahmeersuchen dem Landesvorstand vorzulegen, welcher innerhalb einer Frist von drei Monaten die Aufnahme verbieten kann. Mit Zustimmung des Landesvorstandes oder Ablauf der Drei-Monats-Frist ohne Reaktion, gilt die Aufnahme als erfolgt.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich im Rahmen der Satzung an der politischen Willensbildung sowie den Wahlen und Abstimmungen innerhalb der Partei zu beteiligen.
(2) Über Parteiinterna ist Verschwiegenheit zu wahren.
(3) Jedes Mitglied hat Antrags- und Stimmrecht auf der Landesmitgliederversammlung, sowie der Kreismitgliederversammlung des Kreisverbandes, dem es angehört. Dies gilt auch, wenn Untergliederungen nachgeordneter Stufen (Ortsverbände o.ä.) gegründet sind.
(4) Jedes Mitglied hat das Recht darauf, dass mit seinen personenbezogenen Daten sensibel und verantwortlich umgegangen wird. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO, sind zu beachten.
( 5) Die Mitglieder haben die Pflicht, die satzungsgemäßen Beiträge zu bezahlen. Das Nähere regelt die Finanzordnung.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft beginnt erst dann, wenn die Aufnahmegebühr und der Beitrag für den laufenden Monat entrichtet sind, sie endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod. Der Mitgliedsausweis ist dem Landesvorstand zurückzugeben, ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
(2) Der Landesvorstand kann ein Mitglied streichen, wenn es mindestens drei Monate Mitgliedsbeitrag schuldet.
§ 5 Ordnungsmaßnahmen
(1) Ein Mitglied, das mit seinem Verhalten das Ansehen der Partei schädigt oder parteiinterne Abläufe grob stört, kann ausgeschlossen werden.
(2) Als parteischädigendes Verhalten ist insbesondere auch das öffentliche Distanzieren von politischen Mitbewerbern zu sehen, wenn nicht politisch-inhaltliche Differenzen dafür ausschlaggebend sind, sondern die Organisation der Person, von der sich distanziert wird oder die Angst vor einer damit verbundenen, medialen Reaktion.
(3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheiden die Schiedsgerichte.
(4) In den Kreisverbänden sind Schiedsgerichte einzurichten, die als erste Instanz entscheiden. Das Schiedsgericht wird in diesem Fall auf Antrag des Landesvorstands oder des Kreisvorstandes tätig. Gegen eine Entscheidung des Kreisschiedsgericht kann von allen Beteiligten Beschwerde eingelegt werden. Über diese Beschwerde entscheidet das Landesschiedsgericht als zweite Instanz. Gegen die Entscheidung des Landesschiedsgerichtes kann ein Mitglied, das durch die Entscheidung beschwert ist, Beschwerde zur nächsten Landesmitgliederversammlung einlegen. Diese kann die Entscheidung des Landesschiedsgerichts bestätigen, aufheben oder abändern. Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Parteiengesetz vorliegen. Das Nähere regelt die Schiedsgerichtsordnung.
(4) Wenn es die Dringlichkeit erfordert, um schwere Nachteile von der Partei abzuwenden, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte ausschließen. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung.
(5) Die Mitglieder der Schiedsgerichte dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei FREIES SACHSEN sein, in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen oder von ihr regelmäßig Einkünfte beziehen. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(6) Die Tätigkeit der Schiedsgerichte regelt die Schiedsgerichtsordnung, die Bestandteil der Satzung ist und den Beteiligten rechtliches Gehör, ein geregeltes Verfahren sowie die Möglichkeit der Ablehnung eines Mitglieds des Schiedsgerichts wegen Befangenheit gewährleistet.
§ 6 Gliederung
(1) Die Partei FREIE SACHSEN gliedert sich in den Landesverband und Kreisverbände. Innerhalb der Kreisverbände können zudem Ortsverbände gebildet werden.
(2) Die Untergliederungen sollen nach Möglichkeit der politischen Struktur des Freistaates Sachsen angepasst sein.
(3) Über die Gründung von Kreisverbänden als Untergliederungen entscheidet der Landesvorstand, über die Gründung von Ortsverbänden als Untergliederungen der jeweilige Kreisvorstand.
(4) Jede Gliederung wählt einen Vorstand und benennt einen Postempfänger. Untergliederungen können sich ein eigenes Programm und eine Satzung geben. Diese Satzung darf die Regelungen der Satzungen der übergeordneten Verbände nicht überschreiten.
(5) Alle Untergliederungen sind wirtschaftlich selbstständig. Eine finanzielle Haftung einzelner Verbände füreinander erfolgt nicht, sofern diese nicht im Einzelfall vertraglich geregelt ist.
(6) Der Landesverband ist die höchste Gliederung der Partei, einen Bundesverband gibt es durch die räumliche Begrenzung des Tätigkeitsbereiches der Partei auf den Freistaat Sachsen nicht.
§ 7 Parteiorgane und Mitgliederversammlungen
(1) Das oberste Organ der Partei FREIE SACHSEN ist die Landesmitgliederversammlung, die als Mitgliederversammlung mindestens alle zwei Jahre abgehalten wird.
(2) Die Landesmitgliederversammlung wird vom Landesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Post oder schriftliche Telefonnachricht genügt). Bei außerordentlichen Anlässen (z.B. unerwartet notwendige Wahlen oder kurzfristig erforderliche Listenaufstellungen) kann die Einberufung auch kurzfristig außerhalb der 2-Wochen-Frist erfolgen.
(3) Wenn die Vorstände von drei Kreisverbänden oder 20 Prozent der Mitglieder die Einberufung einer Landesmitgliederversammlung einfordern, findet dieser auch außerhalb der turnusgemäßen Abläufe statt. Nach Aufforderung zur Einberufung ist die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten durchzuführen.
(4) Die Landesmitgliederversammlung beschließt als höchstes Gremium das Programm, die Satzung, die Finanzordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung und Vereinigung mit anderen Parteien. Die Landesmitgliederversammlung wählt mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr Landesvorstand, Rechnungsprüfer sowie die Mitglieder des Bundesschiedsgerichts.
(5) Ein Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt worden ist.
(6) Die Landesmitgliederversammlung nimmt in mindestens jedem zweiten Kalenderjahr – jedoch nicht in einem längeren Abstand als 24 Monaten – einen Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen und fasst über ihn Beschluss. Weiterhin nimmt die Landesmitgliederversammlung in mindestens jedem zweiten Kalenderjahr – jedoch nicht in einem längeren Abstand als 24 Monaten – einen Rechenschaftsbericht (Finanzbericht) des Landesvorstandes entgegen und fasst über ihn Beschluss. Der Rechenschaftsbericht (Finanzbericht) ist vor der Berichterstattung durch die vom gewählten Rechnungsprüfer zu überprüfen.
(7) Die Landesmitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9 PartG niedergelegten Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden durch eine mindestens zweiköpfige, vor der Mitgliederversammlung gewählte Tagungsleitung (mindestens Versammlungsleiter und Schriftführer) beurkundet. Personenwahlen zu Vorstandsämtern und Kandidatenaufstellungen finden gemäß den gesetzlichen Vorschriften in geheimer Wahl nach dem einfachen Mehrheitswahlrecht statt.
(8) Ab einer Mitgliederzahl von 1000 kann der Vorstand an Stelle einer Mitgliederversammlung einen Delegiertenparteitag einberufen und die Gebietsverbände mit einer Frist von mindestens zwei Monaten zur Wahl von Delegierten auffordern. Der Delegiertenschlüssel beträgt dabei 1 zu 10, sprich ein Delegierter pro 10 angefangene Mitglieder. Über diese Vorgehensweise entscheidet der Gesamtparteitag mit einfacher Mehrheit.
§ 8 Aufgaben des Gesamtvorstandes
(1) Der Landesvorstand führt als Gesamtvorstand die Geschäfte der Partei FREIE SACHSEN. In dieser Funktion hat er die Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung umzusetzen.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens einem Landesvorsitzenden, mindestens einem Stellvertreter und mindestens einem Beisitzer. Der kann beschließen, anstatt eines einzelnen Bundesvorsitzenden zwei gleichberechtigte Landesvorsitzende zu wählen. Die Zahl der gleichberechtigten Landesvorsitzenden beträgt maximal zwei.
(3) Die Kreisvorsitzenden der untergeordneten Gliederungen gehören dem Landesvorstand als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht an.
(4) Die maximale Größe des Landesvorstandes beschließt die Landesmitgliederversammlung.
(5) Der Landesvorsitzende, sein(e) Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten die Partei – vor allem in Rechtsgeschäften – alleinvertretungsbefugt. Der Landesvorstand kann darüber hinaus einzelne Mitglieder bevollmächtigen, die Partei alleinvertretungsbefugt zu vertreten.
(6) Der Landesvorstand entscheidet über die Teilnahme an Wahlen auf Landesebene, sowie über einen Antritt im Bundesland Sachsen zur Bundestagswahl und Europawahl.
§ 9 Kreis- und Ortsverbände
(1) Für die Durchführung der Mitgliederversammlungen in Kreis- und Ortsverbänden gelten die Regelungen aus § 7f der Satzung entsprechend.
(2) Die Kreis- bzw. Ortsmitgliederversammlung muss mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr einberufen werden. Entsprechend den Einberufungs- und Durchführungsmodalitäten wird auf §7 der Satzung verwiesen.
(3) Kreisverbände können die Finanzhoheit auf den Landesverband übertragen.
(4) Die Finanzhoheit der Ortsverbände liegt grundsätzlich beim übergeordneten Kreisverband. Ausnahmen müssen durch den entsprechenden Kreisverband beschlossen werden.
(5) Ist ein Verband handlungsunfähig, werden die Aufgaben an den nächsthöheren Gebietsverband übertragen.
(6) Bei Auflösung eines Kreis- oder Ortsverbandes sind sämtliche Unterlagen, sowohl der Mitgliederverwaltung und Parteiorganisation als auch der Buchhaltung, dem Vorstand nächsthöheren Gliederung zu überreichen.
§ 10 – Bewerberaufstellung für Wahlen
(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen (z.B. Landtags- und Bundestagswahl, kommunalen Vertretungen, Bürgermeister-, Oberbürgermeister und Landratswahlen, Europawahl) gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Gesamtpartei und der zuständigen Gliederungen.
(2) Die Aufstellung von Wahlbewerbern für Wahlen erfolgt in geheimer Abstimmung. Das Nähere regeln die entsprechenden Wahlgesetze und Verordnungen.
§ 11 – Pflicht zur finanziellen Rechenschaft
(1) Die Gliederungen der Partei FREIES SACHSEN haben jeweils über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft abzulegen, die Einnahme- und Ausgabearten darzulegen und über ihre Einnahmen und Ausgaben sowie über ihr Vermögen Buch zu führen. Ausführungsbestimmungen hierzu sind in der Finanzordnung niedergelegt. Die Finanzordnung ist Bestandteil der Satzung.
§ 12 – Satzungsänderungen
(1) Änderungen der Satzung können nur von einer Landesmitgliederversammlung mit einer Drei-Fünftel-Mehrheit beschlossen werden.
§ 13 – Auflösung und Verschmelzung
(1) Über die Auflösung der Gesamtpartei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluß der Landesmitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Drei-Fünfteln der Anwesenden beschlossen werden. Die gleiche Mehrheit erfordert eine Änderung des Programms der Partei.
(2) Die Auflösung eines Kreisverbandes kann durch einen Beschluß der Landes-Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Drei-Fünfteln der Anwesenden beschlossen werden.
§ 14 – Parteiämter
(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Partei sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
(2) Amtsträger, beauftragte Mitglieder und Bewerber bei öffentlichen Wahlen können einen Antrag auf Erstattung von Kosten und notwendigen Auslagen stellen, die durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur entstanden sind und nicht anderweitig erstattet werden. Der Antrag ist mit entsprechenden Nachweisen beim übergeordneten Verband zu stellen.
(3) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Gesamtvorstand und von den Kreisverbänden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt.
§ 15 – Gültigkeit und Inkrafttreten
(1) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung am 26.02.2021 in Kraft.
Beschlossen durch den Gründungsparteitag am 26. Februar 2021.