Täglich rückt die Corona-Staatspolizei (kurz „CoStaPo“) zu Gewerbetreibenden in Sachsen aus, um sie mit Kontrollen – insbesondere im Hinblick auf die Durchsetzung der 2G-Spaltung – zu belästigen. Wir haben, in Abstimmung mit der Rechtsanwaltskanzlei Kohlmann, einige Praxistipps (sowohl für Gewerbetreibende, als auch für Gäste) zusammengestellt, wie sich bei solchen Kontrollen verhalten werden sollte.
1.) Ohne das Vorzeigen der Dienstaufsweise muss die CoStaPo nicht in das eigene Geschäft gelassen werden. Ihr dürft die Ausweise prüfen (begleitende Polizisten sind ohnehin nach §8 des Sächsischen Polizeigesetzes verpflichtet, sich gegenüber Bürgern auf Verlangen auszuweisen, auch Landratsmitarbeiter müssen sich vor Kontrollen ausweisen) und natürlich auch die Namen aufschreiben, um später nachvollziehen zu können, wer eigentlich bei euch gewesen ist.
2.) Sobald die Kontrolle beginnt, steht gegen euch grundsätzlich der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit im Raum. Die CoStaPo muss euch belehren, dass Ihr keine Angaben (außer zu euren Personalien) machen müsst. Das heißt: Ihr müsst euch nicht rechtfertigen oder erklären, ob ihr Geimpfte bei euch als Gäste habt. Ihr müsst auch nicht mithelfen, dass die Kontrolle „ordentlich“ verläuft. Im Zweifel könnt Ihr alle notwendigen Nachweise auch im Nachgang einreichen. In der Praxis verzichten die CoStaPos häufig auf die gesetzliche Belehrung – das kann zu einem Beweisverwertungsverbot in einem späteren Ordnungswidrigkeitenverfahren führen, sollte von euch aber auf jeden Fall dokumentiert werden.
3.) Eine Impf-Ausweispflicht gibt es nicht. Wenn die CoStaPo damit beginnt, z.B. eure Gäste (oder euch selber als Gast) zu belästigen, gibt es keine Pflicht, einen Impfausweis oder irgendetwas anderes vorzuzeigen. Im Gegenteil: Die CoStaPo muss euch belehren, dass Ihr keine Angaben machen müsst, wenn Ihr euch selbst der Gefahr der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit aussetzt. Und diese Gefahr ist ab dem Beginn der Kontrolle gegeben. Alle Nachweise, z.B. Impfausweise, Genesenenbescheinigungen usw. können – bei Bedarf – auch später nachgereicht werden. Niemand (auch kein Geimpfter) muss im vorauseilenden Gehorsam die Arbeit der CoStaPos erleichtern.
Grundsätzlich gilt: Die behördlichen Kontrolleure müssen euch Verstöße beweisen, nicht umgekehrt. Je weniger Angaben dazu gemacht werden, desto schwieriger wird es!
Wenn die CoStaPos der Meinung sind, dass bei euch Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, leiten sie ein Bußgeldverfahren ein. Nach einigen Wochen erfolgt eine Anhörung durch das Landratsamt. Mit einem Anwalt kann hier bereits Akteneinsicht beantragt werden. Wenn das Landratsamt der Meinung ist, die Verfolgung weiter durchzuführen, kommt irgendwann ein Bußgeldbescheid. Gegen den sollte – immer! – Einspruch eingelegt werden. Irgendwann, oftmals über ein Jahr später, geht die Sache dann vor Gericht und die Praxis hat gezeigt: Ein Großteil der Corona-Ordnungswidrigkeitenbescheide hält einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand und wird aufgehoben. Entweder, weil bereits einfachste gesetzliche Bestimmungen durch die Behörden missachtet worden sind oder weil das vorgeworfene Verhalten schlichtweg nicht ausreicht, um eine Ordnungswidrigkeit zu belegen.
Auch wenn die Zeiten härter werden: Lasst euch nicht verunsichern! Nicht nur in Strafverfahren gilt: Aussage verweigern, keine Kooperation mit den staatlichen Behörden. Auch in Ordnungswidrigkeiten-Verfahren (bzw. bei CoStaPo-Kontrollen) ist Aussage- und Kooperationsverweigerung das oberste Gebot!
Wenn möglich, sollten solche Kontrollen natürlich auch dokumentiert werden.